Versorgungsausgleich

Versorgungsausgleich

Der Gesetzgeber regelt die Ehe als Versorgungsgemeinschaft. Diesem Grundgedanken folgt der Versorgungsausgleich, der grundsätzlich alle während der Ehe erworbenen Versorgungsansprüche bei Eheauflösung einer Teilung zuführt. Dies erfolgt durch das Gericht in jeder Ehesache von Amts wegen.

Der Versorgungsausgleich ist komplex und kompliziert. Neben verschiedenen Versorgungen, wie der gesetzlichen Rentenversicherung, den Beamtenversorgungen, berufsständischen Versorgungen, privaten Rentenversicherungen, Riester- oder Rüruprenten gibt es verschiedene Wege der Teilung. Diese können nicht beliebig frei gewählt werden, sondern hängen maßgeblich von Art und Höhe der erworbenen Versorgungen ab.

Besondere Konstellationen erfordern besonderes Augenmerk, so z. B. bei Ansprüchen auf schuldrechtliche Ausgleichsrente oder Kapitalzahlungen, bei Ansprüchen gegen die Witwe oder den Witwer. Selbst nach rechtskräftiger Entscheidung über den Versorgungsausgleich sind noch Anpassungen getroffener Regelungen möglich, z. B. wegen einer Unterhaltsverpflichtung des Ausgleichspflichtigen oder dessen Invalidität. Eine „Totalrevision“ gibt es jedoch nicht. Fehler früheren Entscheidungen können nicht beseitigt werden, auch unterliegen nicht alle Versorgungen einer Anpassung.

Der Ausschluss des Versorgungsausgleiches durch Vertrag ist grundsätzlich möglich, wenn er einer Ausübungs- und Inhaltskontrolle standhält.
Besteht die Ehe noch keine drei Jahre, regelt das Gericht den Versorgungsausgleich nur auf Antrag eines Ehegatten.