Eheverträge

Gestaltung von Eheverträgen

Eheverträge sind kein Zeichen fehlender ehelicher Gesinnung. Sie tragen vorsorgenden Charakter, wenn sie vor Eheschließung oder bei Ehebeginn geschlossen werden. Sie dienen der Regelung persönlicher und wirtschaftlicher Verhältnisse der Ehegatten in der Ehekrise. Ein Ehevertrag muss die aktuelle Situation der Eheleute ebenso berücksichtigen, wie Pläne für das eheliche Zusammenleben oder die Entwicklung ehelicher Beziehung.
Ehegatten mit Kinderwunsch, die zum ersten Mal die Ehe schließen, werden einen anderen Ehevertrag schließen als kinderlose Paare, die im späteren Alter zum wiederholten Mal eine Ehe eingehen. Ein Unternehmer, der gegenüber seinen Mitgesellschaftern Verantwortung trägt, bedarf eines anderen Ehevertrages als der Beamte.
Ein Ehevertrag muss einer Wirksamkeitskontrolle standhalten. Auch wenn es zu Trennung oder Scheidung kommt, „muss er noch passen“, darf nicht sittenwidrig sein. Eine vorausschauende Betrachtungsweise ist das Ziel einer jeden Vertragsgestaltung durch den Fachanwalt, bevor der Notar diesen zwecks formeller Wirksamkeit beurkunden muss.