Unterhalt

Unterhalt

Erwerbsobliegenheit, Wohnvorteil, Selbstbehalt, ehebedingter Nachteil, Befristung und Herabsetzung sind Schlagworte, die im Ehegattenunterhalt für Zündstoff sorgen. Gesetz, unterhaltsrechtliche Leitlinien sowie obergerichtliche Rechtsprechung verbieten eine schematische Betrachtung. Jeder Fall bedarf gründlicher Prüfung und wirft die Frage auf, ob vor diesem Hintergrund eine Vereinbarung zwischen den Ehegatten der gerichtlichen Entscheidung vorzuziehen.
Unabhängig von der Entscheidung dieser Frage müssen zunächst Leistungsfähigkeit und Bedürftigkeit der Beteiligten geprüft werden. Um diese zu ermitteln, schulden sich die Ehegatten wechselseitig Auskunft über ihre Einkünfte und Vermögensverhältnisse.
Gleichwohl die Bedürftigkeit eines minderjährigen Kindes grundsätzlich feststeht, gilt die Auskunftsverpflichtung für den unterhaltverpflichteten Elternteil in gleicher Weise.

Besonderes Augenmerk erfordern die Situationen des Wechselmodells, des Mehr- und Sonderbedarfes.
Für die Ermittlung des Kindesunterhaltes sind die Düsseldorfer Tabelle und die entsprechenden Leitlinien ein erster Anhaltspunkt. Allein ausreichend sind diese jedoch nicht.