Güterrecht

Güterrechtliche Auseinandersetzung in Verbindung mit Trennung und Scheidung

Haben Ehegatten keinen Ehevertrag geschlossen, leben sie im gesetzlichen Güterstand, der sogenannten „Zugewinngemeinschaft“. Durch ehevertragliche Vereinbarung kann ein anderer Güterstand, so „Gütertrennung“ oder auch „Gütergemeinschaft“ vereinbart werden.
Für in der DDR bis zum 02. Oktober 1990 geschlossenen Ehen galt der gesetzliche Güterstand der „Eigentums- und Vermögensgemeinschaft“. Dieser wurde mit 03. Oktober 1990 in die Zugewinngemeinschaft überführt. Ausgenommen hiervon waren Fälle, in denen ein oder beide Ehegatten anderslautende Erklärungen gegenüber dem zuständigen Gericht abgegeben haben. Eine güterstandslose Ehe gibt es nicht.

Der Güterstand bestimmt insbesondere die Vermögenstransfers zwischen den Ehegatten bei Beendigung Güterstandes sowie Vermögensverwaltung – Nutzung und Schuldenmoratorium.
Dass ein Ehegatte im gesetzlichen Güterstand für Schulden des anderen einzustehen hat, ist ebenso Trugschluss, wie die Annahme, dass alleiniges Vermögen durch Eheschließung zu „gemeinschaftlichem Eigentum“ wird. Richtig ist, dass z. B. bei Scheidung eine erfolgte Vermögensmehrung (Zugewinn) zwischen den Ehegatten ausgeglichen wird. Schenkungen von Dritten oder Erbschaften begünstigen als privilegierter Erwerb nur den jeweiligen Ehegatten.
Zur Ermittlung des Zugewinnausgleiches bedarf es einer Gegenüberstellung und Bewertung des Vermögens bzw. der Schulden der Ehegatten bei Eheschließung (Anfangsvermögen) mimt jenen zum Zeitpunkt des Endvermögens. Der „Katalog“ der Werte, die hierzu gehören, sind zahlreich. Sie reichen vom Haushaltsgegenstand, der nur im Eigentum eines Ehegatten steht bis hin zum Betriebsvermögen oder Anteile an Kapitalgesellschaften.