Aktuelle Informationen

Scheidungskosten – steuerlich absetzbar

Anwalts- und Gerichtskosten - in Verbindung mit einem Eheverfahren - sind hinsichtlich der Ehescheidung und des Versorgungsausgleiches als zwangsläufig entstanden anzusehen und als außergewöhnliche Belastung abziehbar. Kosten und Anwaltsgebühren für Entscheidungen außerhalb des Zwangsverbundes im Eheverfahren oder Kosten und Gebühren für außergerichtliche Regelungen in Verbindung mit der Ehescheidung werden nicht als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt, Urteil BFH vom 20.01.2016, VI R 66/12.

Teilantrag über Zugewinn

Ein Zugewinnausgleichsanspruch kann auch als Teilantrag geltend gemacht werden. Es ist nicht erforderlich, dass der geltend gemachte Teilanspruch bereits aus unstreitig gestellten Vermögenspositionen besteht. Ein Nachforderungsantrag ist dadurch nicht ausgeschlossen, BGH vom 13.04.2016, XII ZB 578/14.

Durch Kindesunterhaltszahlung – unterhaltsbedürftig

Der barunterhaltspflichtige Ehegatte kann durch Kindesunterhaltszahlungen selbst einen Aufstockungsunterhalt erlangen, sofern durch den Vorwegabzug des Kindesunterhaltes sein Einkommen unter das des betreuenden Ehegatten absinkt (Beschluss BGH vom 11.11.2015 XII ZB 7/15).

Wechselmodell und Barunterhaltspflicht

Wird ein Kind im Wechselmodell durch beide Eltern betreut, haben diese auch beide für den Barunterhalt des Kindes einzustehen. Der Unterhaltsbedarf des Kindes bemisst sich nach den beiderseitigen Einkünften der Eltern und schließt außerdem Mehrkosten, die infolge des Wechselmodells entstehen, ein. Auch bei einem Einkommensgefälle zwischen den Eltern be-wahrt das Wechselmodell nicht vor Unterhaltszahlungen (BGH vom 11.01.2017 XII ZB 565/15).

Nutzungsentschädigung bei Trennung

Wenn Eheleute in einer Wohnung leben, die von den Schwiegereltern kostenfrei zur Verfügung gestellt wird, so kann bei Trennung das ausgezogene Schwiegerkind von dem in der Wohnung verbliebenen Ehegatten grundsätzlich keine Nutzungsentschädigung verlangen, OLG Karlsruhe, Beschluss vom 10.01.2019, 20 UF 141/18