gemeinsamer Anwalt

Der gemeinsame Anwalt

Nicht selten haben Eheleute den Wunsch, zum Zwecke der Beratung in einer Scheidungsangelegenheit einen Anwalt gemeinsam aufzusuchen und sich beraten zu lassen. Motivation hierfür sind der Wunsch, die Kosten gering zu halten und das gleichermaßen vorhandene Interesse an einer schnellen Scheidung.
Findet ein solches Gespräch mit der notwendigen Aufklärung durch den Anwalt statt, stellt sich meist schnell heraus, dass die Interessen auseinanderlaufen oder gar nicht identisch waren, sondern der Schein trügte, weil man sich über gesetzliche Situationen und Ansprüche oder Verpflichtungen nicht im Klaren war. Stellt der Anwalt dies nur im Ansatz fest, darf er für keinen der Ehegatten mehr tätig werden.
Der Wunsch, Gebühren zu sparen, verkehrt sich dann ins Gegenteil. Nach Niederlegung des Mandates durch den „gemeinsamen“ Anwalt, müssen beide Eheleute neue Anwälte beauftragen, so dass ihnen die Kosten nicht nur für einen, sondern für drei Anwälte entstehen.
Zu bedenken ist auch, dass selbst für den Fall, dass die Eheleute möglicherweise eine Scheidungsfolgenvereinbarung unter Zuhilfenahme nur eines Anwaltes treffen, dieser auch bei einer einvernehmlichen Scheidung nur einen Ehegatten im Verfahren vertreten kann. Will der andere Ehegatte das Verfahren nicht alleine führen, muss auch er Kosten für einen weiteren Anwalt tragen.
Um derartigen Situationen, welche zum Teil höchst unerfreulich und für den Anwalt auch berufsrechtlich höchst riskant sind, zu entgehen, führe ich grundsätzlich Beratungen in Scheidungsangelegenheiten nur mit einem der Ehegatten durch. Diese Vorgehensweise schließt selbstverständlich eine spätere Vereinbarung mit dem anderen (gegebenenfalls auch anwaltlich vertretenen) Ehegatten nicht aus.